Massen- und Baupreisermittlung

 

logoNachdem das Bauwerk vollendet ist, kommt es zur Abrechnung und zur Bezahlung des geschaffenen Werkes.  So sollte es sein, jedoch zeigt die Praxis, dass gerade über die Abrechnung immer wieder heftiger Streit entsteht, welcher nicht selten vor Gericht entschieden  werden muss.

Grundlage eines jeden Bauwerkes und der sich daran anschließenden Massenermittlung und Abrechnung ist der Bauvertrag mit den entsprechenden Vertragsgrundlagen.  Dabei wird nach verschiedenen Vertragsarten unterschieden, welche in Bezug auf die Abrechnung unterschiedliche Vorgehensweisen nach sich ziehen.

Bei einem Pauschalvertrag ist die Abrechnung im Prinzip relativ einfach, denn  hier muss idealerweise nur der vereinbarte Pauschalpreis angesetzt werden. Dieses gilt aber nur dann, wenn sich an dem vereinbarten Leistungsumfang nichts geändert hat. Bei Änderungen, welche nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören, sind diese Mehr- oder Minderleistungen, idealerweise vor der Ausführung, zu erfassen und sowohl mengenmäßig als auch preismäßig zu bewerten und mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

Handelt es sich um einen Detail-Pauschalpreisvertrag, so bezieht sich der Pauschalpreis auch nur auf die detailliert im Leistungsverzeichnis beschriebene Leistung des Pauschalvertrages. Leistungen, welche nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind nicht von dem Detail-Pauschalpreis erfasst und ziehen somit einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach sich. Diese Regelung gilt aber in beide Richtungen, denn Leistungen, die vom Detail-Pauschalpreisvertrag umfasst sind und später wegfallen, reduzieren den Pauschalpreis.

Bei deutlichen Massenveränderungen von im Detail-Pauschalpreis enthaltenen Positionen, bei denen der Unterschied zum ursprünglich vorgesehenen Leistungsumfang so erheblich ist, dass ein Festhalten am Pauschalpreis unzumutbar ist, kann der Pauschalpreis angepasst werden (§ 313 BGB, § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B). Hier bedarf es jedoch immer einer Einzelfallprüfung sowie der entsprechenden Nachweise.

Wird ein Einheitspreisvertrag vereinbart, dann ist es in jedem Fall erforderlich, dass die ausgeführte Leistung massenmäßig erfasst und dann positionsweise abgerechnet wird. Die Grundlagen der Abrechnung, insbesondere die Definition von Nebenleistungen, welche in der jeweiligen Position, obwohl nicht explizit beschrieben, enthalten sind, und von Besonderen Leistungen, welche in den jeweiligen Positionen nicht automatisch enthalten sind, sind in der VOB/C für jedes Gewerk beschrieben und festgelegt.

Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Positionen müssen, möglichst vor dem Beginn der Ausführung der zusätzlichen Leistung, gesondert vereinbart werden. Die Vergütung dieser zusätzlichen Positionen muss sich dabei an den ursprünglichen Kalkulationsansätzen der Hauptleistung orientieren.

Wenn sich die Mengen der auszuführenden Leistung von den Mengenansätzen der vereinbarten Leistung deutlich unterscheiden, so ist auf Verlangen ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren. Dabei  ist die Grenze sowohl bei Mengenüberschreitungen, aber auch bei Mengenunterschreitungen bei 10 % festgelegt (§ 2 Abs. 7 Nr. 3 der VOB/B).

Darüber hinaus gibt es immer wieder Streitpotential, wenn die Auftragssumme deutlich unterschritten wird, oder/und  wenn sich das Bauvorhaben deutlich verzögert. In beiden Fällen ist es heute nicht unüblich, wenn der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung mit der Begründung der nun nicht ausreichenden Baustellengemeinkosten, aber auch der Allgemeinen Geschäftskosten verlangt. Die Rechtsprechung hat diesen zusätzlichen Vergütungsbegehren der Auftragnehmer immer öfter entsprochen, wobei  jedoch die Einzelfallbetrachtung maßgeblich ist.

Die Beurteilung und Bewertung der Ursachen und Auswirkungen auf einzelne Vergütungsansprüche bei zusätzlichen Leistungen oder auch bei Mehr- oder Minderleistungen gehört, insbesondere im Hinblick auf die immer anspruchsvolleren Bauvorhaben, zu den komplexen Aufgaben, welche in dem Bereich der baubetrieblichen Themenfelder zu bearbeiten sind. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist die Hinzuziehung von entsprechenden unabhängigen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen dringend zu empfehlen. Oftmals ist es auch sinnvoll, diese bereits sehr frühzeitig einzuschalten  und das Know-how dieser Spezialisten zu nutzen, um das jeweilig Projekt wirtschaftlich erfolgreich abzuschließen. Darüber hinaus kann ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger schon im Vorfeld die Nachtragsbegehren der Auftragnehmer unabhängig beurteilen, so dass oft schon vor der Ausführung der Leistung eine Einigung über eine angemessene Vergütung mit dem Auftraggeber erzielt werden kann.

Hierzu steht Ihnen der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige selbst, sowie die Experten des Ingenieur- und Sachverständigenbüros Anger gerne zur Verfügung.